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anonymisiert© Can Stock Photo / jameschipper, ein Sportfreund anonymisiert von Aldo BergmannDatenschutz und (Ultra)Laufsport – eine vielleicht klarstellende Positionierung
Muss die DUV-Statistik „sterben“?

Ich nehme es vorweg: muss sie nicht!
Aber der allgemeine Wirrwarr um die neuen datenschutzrechtlichen Regelungen macht ausweislich heftiger Diskussionen in den sozialen Medien auch vor dem Ultralaufsport im Allgemeinen und der DUV-Statistik im Speziellen nicht Halt. Von der Aussage selbst professioneller Laufanbieter, zum Eigenschutz Daten an die DUV-Statistik nicht mehr weiterzugeben, bis hin zur Forderung, die DUV-Statistik zu löschen, liest und hört man allerlei, ich bitte um Entschuldigung, dass ich das so nenne, „Blödsinn“.
Ich möchte daher versuchen, hier ein paar klarstellende und helfende Worte zu diesem Thema zu finden.

Datenerfassung, - speicherung und Verwendung

Zunächst muss deutlich erklärt werden: ja, man darf Daten erfassen und speichern. Ohne Erfassung von Daten würde das moderne Leben doch gar nicht mehr funktionieren, es gäbe weder Einwohnermeldeämter noch Krankenkassen. Ohne Datenerfassung geht nichts! Dazu heißt es in § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG):
„Die Verarbeitung personenbezogener Daten … ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe … erforderlich ist.“

Auf uns übertragen bedeutet das:
Wenn ein Veranstalter einen Ultralauf organisiert, darf er Daten der Teilnehmer erfassen, weil es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist.  Dass man nur die Daten erfasst, die unbedingt erforderlich sind, ist schon im Interesse eines minimierten Aufwandes bei der Erfassung geboten.
Das dürften also Namen, Vornamen Geburtsdatum, Geschlecht, Verein und Wohnort sein, bei manchen speziellen Veranstaltungen auch die Mobilfunknummern.

Wenn die DUV – als anerkannter eingetragener und gemeinnütziger Verein - als satzungsgemäßen Zweck (§ 2 Nr. 5 c Satzung der DUV) eine Statistikdatenbank bereitstellt, darf sie diese personenbezogenen Daten verarbeiten.

Speziell zum Geburtsdatum: Die Erfassung dieses Datums ist aus statistischen Gründen wichtig, gerade in einer so umfangreichen Datenbank, wie der DUV-Statistik ist es zur eindeutigen Identifizierung bei Namensgleichheit, eventuellen Übermittlungsfehlern u.ä. unbedingt erforderlich. Ob es nun auf der Statistikseite angezeigt werden sollte, wird diskutiert und voraussichtlich abgeändert werden.

Erstes Fazit: es bleibt alles, wie bisher, macht bitte einfach (fast) wie gewohnt weiter!

Zustimmung und Widerrufsrecht

Die DSGVO (Europäische Datenschutz-Grundverordnung), das BDSG, regeln (neben speziellen Anforderungen an besondere Kategorien personenbezogener Daten, z.B. Sozialdaten, Krankheitsdaten usw., die uns im hier diskutierten Fall nicht betreffen) insbesondere die Rechte jedes Einzelnen an seinen Daten und deren Verwendung.

Daraus ergibt sich m.E. für Ultralaufveranstalter folgende klare Anforderung:
Jedes Anmeldeformular, ob in Papierform oder als digitales Formular, sollte als Pflichtfeld die Erklärung verlangen, dass der Teilnehmer mit der Erfassung und Speicherung seiner Daten zum Zweck der Durchführung der Veranstaltung bis hin zur Erstellung einer Ergebnisliste einverstanden ist. Auch die Weitergabe der Daten an die DUV-Statistik kann und sollte hier miterfasst werden.

Wer dem nicht zustimmt, kann, es sei denn, der Veranstalter findet eine andere Lösung, nicht teilnehmen!
Das ist hart? Nein, im Gegenteil, wenn ich nicht einen formlosen Gruppenlauf veranstalte, gehört die Erfassung der Teilnehmer zu den Grundvoraussetzungen einer wettkampftauglichen Veranstaltung. Wer das nicht will, der startet eben nicht!

Nun soll es Veranstalter geben, die unter dem Eindruck der drohenden Darstellungen der neuen datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch die Medien Teilnehmer ohne Datenerfassung, also ausschließlich „nummeriert“ starten lassen.
Mal abgesehen davon, dass die Daten männlich/weiblich/Platzierung/Zeit, wenn auch anonymisiert, ohnehin erfasst werden, was sie angesichts der Versagung der Datenerfassung ja gar nicht dürften, wenn man ganz konsequent wäre, ist das unfair gegenüber anderen Startern, die sich in einem Wettkampf messen wollen. Um Sieger und Platzierte fair zu erfassen, braucht man deren Daten!

Ein Beispiel zum Thema „entweder Datenspeicherung zustimmen oder nicht“ aus der Wirtschaft:
Ich habe kürzlich das Abonnement einer Software, die ich zur Gestaltung meiner Internetseite einsetze, verlängern wollen. Der Händler verlangt jetzt, anders als bisher, die ausdrückliche Erklärung (vor der DSGVO war das ohnehin ohne ausdrückliche Erklärung klar), dass ich der Speicherung meiner Daten zu Geschäftsabwicklung zustimme und schreibt sinngemäß: wenn ich das nicht mache, enden hiermit unsere Geschäftsbeziehungen. Verständlich, oder?
Bei uns und unseren Läufen ist das meiner Meinung nach nicht anders!

Wer in der DUV-Statistik nicht erscheinen möchte, der kann dem, aber auch das war schon immer möglich und ist auch so gehandhabt worden, formlos widersprechen und wird umgehend gelöscht. Das steht übrigens in der Datenschutzerklärung der DUV-Statistik-Webseite.

Zweites Fazit: Passt Eure Anmeldeformulare an und holt euch die ausdrückliche Zustimmung zur Datenerfassung, - speicherung und Weitergabe an die DUV-Statistik.

Der sorgsame Umgang mit den Daten

In einem Diskussionsbeitrag in den sozialen Medien weist der Verfasser auf den hohen Wert der DUV-Statistik-Datenbank hin und meint, dass sich so manches Wirtschaftsunternehmen alle zehn Finger danach lecken würde.
Ja, ohne Frage, und? Heißt das, dass man die Statistik deswegen nicht führen darf?
Dann darf man gar keine Statistik mehr führen! Denn Statistiken werden von Menschen geführt und Menschen können natürlich korrupt sein und Daten missbrauchen oder verkaufen.

Aber es ist doch wie im übrigen Leben: ich vertraue darauf, dass mich keiner ausraubt, schlägt, oder ermordet! Genaue vertraue ich darauf, dass mit meinen Daten, wo auch immer sie gespeichert werden, sorgsam umgegangen wird.
Nun kann es natürlich passieren, dass ich morgen ausgeraubt, geschlagen, hoffentlich nicht ermordet werde, dass jemand meine Daten verkauft oder anders missbraucht.

Und nicht anders, als bei Gewaltverbrechen, würde dann die Strafe auf dem Fuße folgen, wenn man einen Täter hat. Dazu regelt § 42 Abs. 2 BDSG neben zahlreichen Ordnungsstraftatbeständen (§ 43 BDSG) und einer speziellen gewerbsmäßigen Strafbarkeit (§ 42 Abs. 1 BDSG):
„Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, 1. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder 2. durch unrichtige Angaben erschleicht und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.“

Drittes Fazit: Wir müssen in den sorgsamen Umgang mit unseren Daten vertrauen, unseren fleißigen unermüdlichen und selbstlos arbeitenden DUV-Statistikern vertrauen wir sowieso. Und als Veranstalter sind wir mit den uns anvertrauten Daten der Läufer so sorgsam, wie wir es bezüglich unserer eigenen Daten selbst erwarten.

Ein kurzer Zusatz: das Recht am Bild

Diskutiert wird auch, obwohl es da keine neuen Regelungen gibt, ob man denn nun Bilder von Laufveranstaltungen veröffentlichen darf, oder nicht.

Natürlich hat jeder Mensch zunächst sein Recht an seinem Bild. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Dazu regelt das Kunsturhebergesetz (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie) in § 22 zunächst: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. …“ und schränkt sodann in § 23 ein: „Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: …3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; …“.

Auch hinsichtlich der Bildrechte sollte trotz dieser Regelung eine Erklärung der Teilnehmer bei der Anmeldung abverlangt werden, um auf der ganz sicheren Seite zu sein.
Dass man das Bild eines einzelnen Teilnehmers, wenn er später einer tatsächlichen Veröffentlichung widerspricht, entfernt, versteht sich von selbst.

Auch das haben wir z.B. bisher mit Abbildungen auf der DUV-Webseite völlig problemlos und selbstverständlich so gehandhabt.

Schlusswort

Ich hoffe, mit diesen Ausführungen, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, ein wenig zur Beruhigung der Lage beigetragen und ein Fürwort für unsere DUV-Statistik gesprochen zu haben.
Außerdem hoffe ich, dass ich auch den ständigen Kritikern, die aus meiner Sicht nicht selten einfach nur Schwätzer sind, den Wind aus den Segeln nehmen konnte.

Abschließend sei noch bemerkt, dass es sich hier nicht um eine offizielle Erklärung des Präsidiums der DUV, sondern um meine persönliche Position in der Verantwortung als Rechtswart unserer Gemeinschaft handelt.

Aldo Bergmann
Rechtswart

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